§ 6 SchVV Entscheidung über die Durchführung

SchVV - Schulveranstaltungenverordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (Paragraphen 57 a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
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