Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 4 Z 2 entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß § 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes.
(2)Absatz 2,Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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