§ 9 SchVV Entscheidung über die Durchführung

Schulveranstaltungenverordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 4 Z 2 entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß § 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.03.2017
  1. (1)Absatz eins,Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß § 4 Z 2 entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß § 63a und § 64 des Schulunterrichtsgesetzes.Über Ziel, Inhalt, Dauer und allenfalls erforderliche Durchführungsbestimmungen von mehrtägigen Veranstaltungen gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, entscheidet das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 63 a und Paragraph 64, des Schulunterrichtsgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Die Einbeziehung einer Klasse in eine mehrtägige Veranstaltung setzt die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler der Klasse voraus. Sofern sich die Schulveranstaltung hauptsächlich auf Unterrichtsgegenstände bezieht, die in Schülergruppen unterrichtet werden, setzt die Einbeziehung einer Schülergruppe in eine mehrtägige Veranstaltung die Teilnahme von zumindest 70% der Schüler dieser Gruppe voraus. Mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz kann die Prozentzahl unterschritten werden, sofern wegen der gerechtfertigten Nichtteilnahme von Schülern die Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist und kein Mehraufwand verursacht wird.

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