§ 11 SchVV Schlußbestimmungen

SchVV - Schulveranstaltungenverordnung 1995

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Übergangsbestimmung

Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den §§ 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist. Bereits für das Schuljahr 1995/96 festgelegte Schulveranstaltungen dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn diese die in den Paragraphen 5 und 8 vorgesehenen Ausmaße überschreiten und die finanzielle Bedeckung gegeben ist.

In Kraft seit 01.09.1995 bis 31.12.9999
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