Anl. 1 VO-Abfindung

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2020 bis 31.12.9999

Füllraum der Brennblase in Liter

Konstante A

Konstante B

Brennverfahren

Roh- und Feinbrand

Dreiviertelbrennen,

Verstärkungsanlagen

bis 10

43,3

27,2

20

22,1

13,9

30

15,0

9,4

40

11,5

7,2

50

9,4

5,9

60

7,9

5,0

70

6,9

4,4

80

6,2

3,9

90

5,6

3,5

100

5,1

3,2

110

4,7

3,0

120

4,4

2,8

130

4,1

2,6

140

3,9

2,5

150

3,7

2,3

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 AStMG§ 59 Abs. 5 Z 7 AlkStG) die Konstante B anzuwenden.Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 7, AStMGAlkStG) die Konstante B anzuwenden.

Stand vor dem 18.12.2020

In Kraft vom 01.05.1997 bis 18.12.2020

Füllraum der Brennblase in Liter

Konstante A

Konstante B

Brennverfahren

Roh- und Feinbrand

Dreiviertelbrennen,

Verstärkungsanlagen

bis 10

43,3

27,2

20

22,1

13,9

30

15,0

9,4

40

11,5

7,2

50

9,4

5,9

60

7,9

5,0

70

6,9

4,4

80

6,2

3,9

90

5,6

3,5

100

5,1

3,2

110

4,7

3,0

120

4,4

2,8

130

4,1

2,6

140

3,9

2,5

150

3,7

2,3

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 AStMG§ 59 Abs. 5 Z 7 AlkStG) die Konstante B anzuwenden.Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 7, AStMGAlkStG) die Konstante B anzuwenden.

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