Anl. 1 VO-Abfindung

VO-Abfindung - Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Füllraum der Brennblase in Liter

Konstante A

Konstante B

Brennverfahren

Roh- und Feinbrand

Dreiviertelbrennen,

Verstärkungsanlagen

bis 10

43,3

27,2

20

22,1

13,9

30

15,0

9,4

40

11,5

7,2

50

9,4

5,9

60

7,9

5,0

70

6,9

4,4

80

6,2

3,9

90

5,6

3,5

100

5,1

3,2

110

4,7

3,0

120

4,4

2,8

130

4,1

2,6

140

3,9

2,5

150

3,7

2,3

Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!

Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 AlkStG) die Konstante B anzuwenden.Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 7, AlkStG) die Konstante B anzuwenden.

In Kraft seit 19.12.2020 bis 31.12.9999
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