Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Abfindungsanmeldung besteht aus
1.Ziffer einsden Grunddaten und
2.Ziffer 2der Anmeldung zur Alkoholherstellung.
(2)Absatz 2,Als Grunddaten gelten:
1.Ziffer einsAngaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,
2.Ziffer 2die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.
3.Ziffer 3Angaben zum Brennrecht
4.Ziffer 4die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 70 Alkoholsteuergesetz zusteht.die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 70, Alkoholsteuergesetz zusteht.
(3)Absatz 3,Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
1.Ziffer einselektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder
2.Ziffer 2mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.
(4)Absatz 4,Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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