§ 11 VO-Abfindung

VO-Abfindung - Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Abfindungsanmeldung besteht aus
    1. 1.Ziffer einsden Grunddaten und
    2. 2.Ziffer 2der Anmeldung zur Alkoholherstellung.
  2. (2)Absatz 2,Als Grunddaten gelten:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.
    3. 3.Ziffer 3Angaben zum Brennrecht
    4. 4.Ziffer 4die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 70 Alkoholsteuergesetz zusteht.die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 70, Alkoholsteuergesetz zusteht.
  3. (3)Absatz 3,Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
    1. 1.Ziffer einselektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder
    2. 2.Ziffer 2mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.
  4. (4)Absatz 4,Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.
In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 VO-Abfindung


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 VO-Abfindung selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 VO-Abfindung


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 VO-Abfindung


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 VO-Abfindung eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VO-Abfindung Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 VO-Abfindung
§ 12 VO-Abfindung