§ 2 VO-Abfindung

VO-Abfindung - Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, Absatz 3, des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, und in Paragraph 3, vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:

l A

  1. 1.Ziffer einsÄpfel, Birnen 3
  2. 2.Ziffer 2Sonstiges Kernobst 2
  3. 3.Ziffer 3Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
  4. 4.Ziffer 4Kirschen, Weichseln 5
  5. 5.Ziffer 5Schlehen, Kornelkirschen 2
  6. 6.Ziffer 6Sonstiges Steinobst 3
  7. 7.Ziffer 7Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
  8. 8.Ziffer 8Hagebutten 2
  9. 9.Ziffer 9Sonstige Beeren 2
  10. 10.Ziffer 10Weintrauben 4,5
  11. 11.Ziffer 11Traubenwein 10
  12. 12.Ziffer 12Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . Sonstiger Obstwein aus in Ziffer eins bis 9 genannten Stoffen . 6
  13. 13.Ziffer 13Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
  14. 14.Ziffer 14Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
  15. 15.Ziffer 15Treber und Trester 2,5
  16. 16.Ziffer 16Meisterwurz, Enzianwurzeln 2
  17. 17.Ziffer 17Halmrüben 2
  18. 18.Ziffer 18nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.
In Kraft seit 25.08.2006 bis 31.12.9999
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