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Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, Absatz 3, des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, und in Paragraph 3, vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
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Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, Absatz 3, des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, und in Paragraph 3, vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
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