§ 3 VO-Abfindung

VO-Abfindung - Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei. Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach Paragraph 2, für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei.

In Kraft seit 01.05.1996 bis 31.12.9999
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