§ 8 VO-Abfindung

VO-Abfindung - Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem

Füllraum

bis 40 l

5 Stunden,

 

bis 60 l

6 Stunden,

 

bis 80 l

7 Stunden

 

und über 80 l

8 Stunden beträgt.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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