Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem
Füllraum
bis 40 l
5 Stunden,
bis 60 l
6 Stunden,
bis 80 l
7 Stunden
und über 80 l
8 Stunden beträgt.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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