§ 1 VO-Abfindung Abfindungsmenge
Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den §§ 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in § 4 genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen. Abfindungsmenge ist die Alkoholmenge, die bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung der Alkoholsteuer unterliegt. Die Abfindungsmenge ist nach den Alkoholausbeuten für 100 Liter zur Destillation der in den Paragraphen 2 und 3 genannten aufbereiteten alkoholbildenden Stoffe oder 100 kg des in Paragraph 4, genannten Getreides zu ermitteln. Von der in einer Abfindungsanmeldung insgesamt ermittelten Alkoholausbeute sind Mengen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, des Alkoholsteuergesetzes, dem Abfindungsberechtigten als Hausbrand steuerfrei zustehen, vor Berechnung der Steuer abzuziehen.
§ 2 VO-Abfindung
Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß § 69 Abs. 3 des Alkoholsteuergesetzes, BGBl. Nr. 703/1994, und in § 3 vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten: Unbeschadet der für Probebetriebe gemäß Paragraph 69, Absatz 3, des Alkoholsteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994,, und in Paragraph 3, vorgesehenen Regelungen, gelten für 100 Liter zur Destillation aufbereitete alkoholbildende Stoffe und Obstweine folgende Ausbeuten:
l A
- 1.Ziffer einsÄpfel, Birnen 3
- 2.Ziffer 2Sonstiges Kernobst 2
- 3.Ziffer 3Zwetschken, Pflaumen, Mirabellen 5,5
- 4.Ziffer 4Kirschen, Weichseln 5
- 5.Ziffer 5Schlehen, Kornelkirschen 2
- 6.Ziffer 6Sonstiges Steinobst 3
- 7.Ziffer 7Wacholderbeeren, Vogelbeeren 1,5
- 8.Ziffer 8Hagebutten 2
- 9.Ziffer 9Sonstige Beeren 2
- 10.Ziffer 10Weintrauben 4,5
- 11.Ziffer 11Traubenwein 10
- 12.Ziffer 12Sonstiger Obstwein aus in Z 1 bis 9 genannten Stoffen . Sonstiger Obstwein aus in Ziffer eins bis 9 genannten Stoffen . 6
- 13.Ziffer 13Obstweinhefe und Traubenweinhefe, flüssig 3
- 14.Ziffer 14Obstweinhefe und Traubenweinhefe, gepreßt 2
- 15.Ziffer 15Treber und Trester 2,5
- 16.Ziffer 16Meisterwurz, Enzianwurzeln 2
- 17.Ziffer 17Halmrüben 2
- 18.Ziffer 18nicht selbstgewonnene Äpfel, Birnen und nicht selbstgewonnenes sonstiges Kernobst 3,6 l A.
§ 3 VO-Abfindung
Abweichend von § 2 Z 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei. Abweichend von Paragraph 2, Ziffer 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach Paragraph 2, für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei.
§ 4 VO-Abfindung
Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 24 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.
§ 5 VO-Abfindung Brenndauer, Brennfrist
- (1)Absatz eins,Brenndauer ist der Zeitraum, der für das Gewinnen und Reinigen von Alkohol aus einer bestimmten, in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung insgesamt aufgenommenen Menge zur Destillation aufbereiteter alkoholbildender Stoffe (Maischemenge) erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Die Brennfrist ist der Teil der Brenndauer, innerhalb welcher an einem Kalendertag Alkohol hergestellt wird.
- (3)Absatz 3,Die Brenndauer ist auf eine Folge von Tagen gleichmäßig zu verteilen. Gleichmäßig bedeutet, dass Brennbeginn und Brennende jeweils gleichlautend sein müssen. Abweichungen von dieser Regelung sind grundsätzlich nur am ersten und letzten Tag der Brenndauer zulässig. Die Brennfrist wird vom Abfindungsberechtigten selbst festgelegt. Unterbrechungen der Brenndauer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind ohne Begründung möglich. Darüber hinaus gehende Unterbrechungen der Brenndauer sowie Abweichungen von der Gleichmäßigkeit der Brennfrist sind nur bei ausreichender Begründung durch den Abfindungsberechtigten und mit Zustimmung des Zollamtes Österreich zulässig und dürfen innerhalb der Brenndauer nicht mehr als einen Kalendertag betreffen.
- (4)Absatz 4,Der frühestmögliche Brennbeginn bei der Anmeldung der Alkoholherstellung im elektronischen Weg über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) ist 5 Stunden nachdem das Zollamt Österreich innerhalb der Öffnungszeiten von der Anmeldung Kenntnis erlangt hat.
- (5)Absatz 5,Als Öffnungszeit gilt von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, die Zeit zwischen 8 und 14 Uhr.
§ 6 VO-Abfindung
- (1)Absatz eins,Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.Vor Ermittlung der Brenndauer ist das anzuwendende Herstellungsverfahren festzulegen. Zu unterscheiden ist zwischen Verfahren, bei welchen Alkohol durch Rohbrände gewonnen und anschließend durch Feinbrände (Lutterbrand) hergestellt wird und anderen Verfahren. Die Brenndauer ist zu berechnen, indem die angemeldete Maischemenge in Hektoliter mit einer für das anzuwendende Herstellungsverfahren und das verwendete einfache Brenngerät maßgeblichen Konstanten multipliziert wird. Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 7, Alkoholsteuergesetz) die Konstante B anzuwenden. Die Konstante ist der Anlage zu entnehmen. Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden.
- (2)Absatz 2,Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Abs. 1 zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.Abfindungsberechtigte können eine längere als nach Absatz eins, zulässige Brenndauer erwirken, wenn in der Anmeldung zur Alkoholherstellung erklärte, nachweislich stichhaltige Gründe eine solche Verlängerung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann als stichhaltig anzusehen, wenn beim Feinbrand ein besonders zeitaufwändiges Verfahren angewandt wird.
- (3)Absatz 3,Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Abs. 1 heranzuziehen.Wurde für Zwecke der Ermittlung der Brenndauer ein Probebetrieb auf einem einfachen Brenngerät durchgeführt, so ist die für dieses Gerät festgestellte Konstante bei der Berechnung nach Absatz eins, heranzuziehen.
- (4)Absatz 4,Mit einer Anmeldung zur Alkoholherstellung kann jeweils nur eine Herstellungsverfahrensart angemeldet werden. Eine Aufschlüsselung der Brenndauer in Roh- und Feinbrand ist nicht erforderlich.
- (5)Absatz 5,Die Herstellung des Alkohols aus den in der Anmeldung zur Alkoholherstellung angegebenen Rohstoffen darf nur innerhalb der zugelassenen Brenndauer erfolgen.
- (6)Absatz 6,Innerhalb der in einer Anmeldung zur Alkoholherstellung festgelegten Brenndauer darf der Abfindungsberechtigte weder weitere Brennverfahren durchführen noch weitere Brenngeräte verwenden.
§ 8 VO-Abfindung
Für kleine Maischemengen wird eine Mindestbrenndauer unter Berücksichtigung von zwei Abtrieben vorgesehen, welche für einfache Brenngeräte mit einem
Füllraum | bis 40 l | 5 Stunden, |
| bis 60 l | 6 Stunden, |
| bis 80 l | 7 Stunden |
| und über 80 l | 8 Stunden beträgt. |
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§ 9 VO-Abfindung
Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.
§ 11 VO-Abfindung
- (1)Absatz eins,Die Abfindungsanmeldung besteht aus
- 1.Ziffer einsden Grunddaten und
- 2.Ziffer 2der Anmeldung zur Alkoholherstellung.
- (2)Absatz 2,Als Grunddaten gelten:
- 1.Ziffer einsAngaben zur Person des Abfindungsberechtigten das sind Titel, Zuname, Vorname, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Wohnsitz,
- 2.Ziffer 2die Erklärung, dass der Abfindungsberechtigte in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt.
- 3.Ziffer 3Angaben zum Brennrecht
- 4.Ziffer 4die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit § 70 Alkoholsteuergesetz zusteht.die Erklärung, dass dem Abfindungsberechtigten für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, Alkoholsteuergesetz in Verbindung mit Paragraph 70, Alkoholsteuergesetz zusteht.
- (3)Absatz 3,Für die Einreichung der Abfindungsanmeldung sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
- 1.Ziffer einselektronisch über FinanzOnline (elektronische Abfindungsanmeldung) oder
- 2.Ziffer 2mit Vordruck VSt3 (Grunddaten) und VSt4 (Anmeldung zur Alkoholherstellung) im Postwege oder persönlich.
- (4)Absatz 4,Der in der Anmeldung zur Alkoholherstellung errechnete Steuerbetrag wird dem Abfindungsberechtigten bei unbarer Zahlung in Form eines Tagesauszuges bekanntgegeben. Der dem Tagesauszug angeschlossene Erlagschein ist zur Zahlung bestimmt.
§ 12 VO-Abfindung
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Alkohol – Steuer und Monopolgesetzes 1995 in Kraft.
- (2)Absatz 2,§ 2, § 3, § 4, die Anlage zu § 6 und § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, die Anlage zu Paragraph 6 und Paragraph 12, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1996, treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 3 und die Anlage zu § 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 77/1997 treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 3 und die Anlage zu Paragraph 6, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 1997, treten mit 1. Mai 1997 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 2 Z 18, § 4 erster Satz und § 12 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 18,, Paragraph 4, erster Satz und Paragraph 12, Absatz 4, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 172 aus 1998, treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.
- (5)Absatz 5,Die § 5, § 6 und § 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.Die Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 11, dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2006, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.
- (6)Absatz 6,§ 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Anlage
Anl. 1 VO-Abfindung
Füllraum der Brennblase in Liter | Konstante A | Konstante B |
Brennverfahren |
Roh- und Feinbrand | Dreiviertelbrennen, Verstärkungsanlagen |
bis 10 | 43,3 | 27,2 |
20 | 22,1 | 13,9 |
30 | 15,0 | 9,4 |
40 | 11,5 | 7,2 |
50 | 9,4 | 5,9 |
60 | 7,9 | 5,0 |
70 | 6,9 | 4,4 |
80 | 6,2 | 3,9 |
90 | 5,6 | 3,5 |
100 | 5,1 | 3,2 |
110 | 4,7 | 3,0 |
120 | 4,4 | 2,8 |
130 | 4,1 | 2,6 |
140 | 3,9 | 2,5 |
150 | 3,7 | 2,3 |
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Bruchteile einer Stunde sind auf volle Stunden aufzurunden!
Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (§ 59 Abs. 5 Z 7 AlkStG) die Konstante B anzuwenden.Unabhängig von der Art des Brennverfahrens ist bei Brenngeräten mit Verstärkungsanlagen (Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer 7, AlkStG) die Konstante B anzuwenden.