Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 24 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 VO-Abfindung
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 VO-Abfindung selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 VO-Abfindung