§ 4 VO-Abfindung

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 2124 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 01.05.1996 bis 30.06.1998

Für 100 kg Getreide gilt eine Ausbeute von 2124 l A. Die zur Verzuckerung der Maische bestimmten Zusätze sind wie Getreide zu berücksichtigen.

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