Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 VO-Abfindung
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 VO-Abfindung selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 VO-Abfindung