§ 9 VO-Abfindung

VO-Abfindung - Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Werden von Abfindungsberechtigten Maischen aus Stoffen angemeldet, die nicht gemischt verarbeitet werden, kann für die zweite und jede weitere Maische die Brenndauer um zwei Stunden verlängert werden.

In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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