§ 3 VO-Abfindung

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999

Für Wein Abweichend von § 2 Z 11 und gegorene Getränke aus den in § 2 genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindertStoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll. Für Wein und gegorene Getränke aus den inAbweichend von Paragraph 2, genannten Waren entspricht die AlkoholausbeuteZiffer 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach Paragraph 2, für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindertStoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1996

Für Wein Abweichend von § 2 Z 11 und gegorene Getränke aus den in § 2 genannten Waren entspricht die Alkoholausbeute12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach § 2 für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindertStoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll. Für Wein und gegorene Getränke aus den inAbweichend von Paragraph 2, genannten Waren entspricht die AlkoholausbeuteZiffer 11 und 12 gilt für 100 Liter Obstwein als Alkoholausbeute der durch eine Untersuchungsanstalt nachweislich festgestellte Alkoholgehalt (Volumenkonzentration in Prozent) einer repräsentativen Probe des zur Destillation bestimmten Stoffes, vermindert, soweit dadurch die Ausbeute nach Paragraph 2, für den maßgeblichen alkoholbildenden Stoffe dem durchschnittlichen Alkoholgehalt dieser Stoffe vermindertStoff nicht unterschritten wird, höchstens um zwei. Als Nachweis des durchschnittlichen Alkoholgehaltes dient ein Untersuchungszeugnis einer Untersuchungsanstalt über eine repräsentative Probe jedes Stoffes, welcher zur Alkoholherstellung verwendet werden soll.

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