§ 9 DKBV Hilfspersonen

Dampfkesselbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.Hilfspersonen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß Paragraph 2, Absatz 5, müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Hilfspersonen gemäß § 5 Abs. 1 DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des § 3 Abs. 2 DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.Hilfspersonen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DKBG sind fachlich befähigt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, DKBG Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen zu bedienen und zu beaufsichtigen, wenn sie eine zutreffende praktische Verwendung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, oder 4 absolviert haben und vom Betriebswärter an den zu bedienenden Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen mit den Aufgaben und Pflichten nachweislich vertraut gemacht worden sind.
  2. (2)Absatz 2,Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß § 2 Abs. 5 müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.Hilfspersonen zur Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln gemäß Paragraph 2, Absatz 5, müssen eine entsprechende Dampfkesselwärterbefugnis nachweisen.

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