Art. 127 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

    Wiederernennung ist zulässig.

  2. (2)Absatz 2,Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

    Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

    Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

  3. (3)Absatz 3,(Anm.: wird gestrichen durch BGBl. III Nr. 83/1999)Anmerkung, wird gestrichen durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,)
Art. 127 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.02.2003 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission werden, gegebenenfalls vorbehaltlich des Artikels 114, nach dem Verfahren des Absatzes 2 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.

    Wiederernennung ist zulässig.

  2. (2)Absatz 2,Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

    Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

    Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

  3. (3)Absatz 3,(Anm.: wird gestrichen durch BGBl. III Nr. 83/1999)Anmerkung, wird gestrichen durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1999,)
Art. 127 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen.

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