§ 21a FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
    • -Strichaufzählung9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligen9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligenAbgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2);Abgeltungsbetrages (Paragraph 7, Absatz 2,);
    • -Strichaufzählung9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
    • -Strichaufzählung80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab 1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
§ 21a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Der Bund gewährt den Ländern zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichts im Haushalt eine Bedarfszuweisung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bedarfszuweisung wird auf die Länder nach der Volkszahl aufgeteilt und im Jänner, April, Juli und Oktober überwiesen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bedarfszuweisung wird wie folgt berechnet: Die Summe aus
    • -Strichaufzählung9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer II und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligen9,223 vH des Aufkommens an Einkommensteuer ohne Kapitalertragsteuer römisch zwei und ohne Spekulationsertragsteuer nach Abzug des anteiligenAbgeltungsbetrages (§ 7 Abs. 2);Abgeltungsbetrages (Paragraph 7, Absatz 2,);
    • -Strichaufzählung9,223 vH des Aufkommens an Körperschaftsteuer und
    • -Strichaufzählung80,55 vH des Aufkommens an Wohnbauförderungsbeitrag jeweils der drei Vormonate wird im Jahr 1997 um jeweils 6,268 Milliarden Schilling, in den Jahren ab 1998 um jeweils 6,125 Milliarden Schilling verringert. Ein allfälliger negativer Rechnungsbetrag ist bei den folgenden Teilzahlungen auszugleichen.
§ 21a FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

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