§ 12 SCHIG (weggefallen)

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2026 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 § 12 SCHIGund § 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11 Abs. 1 bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut seit 29.07.2026 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

Stand vor dem 29.07.2026

In Kraft vom 01.01.2005 bis 29.07.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 Abs. 3 § 12 SCHIGund § 10 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 3 Abs. 1 Z 1 und des § 6 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 11 Abs. 1 bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut seit 29.07.2026 weggefallen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und des Paragraph 6, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 11, Absatz eins bis 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

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