Art. 57 EAG-Vertrag Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe aus dem Aufkommen der Gemeinschaft

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel 57
  1. (1)Absatz eins,Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sich
    1. a)Litera aauf den Erwerb der Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch der Stoffe, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels 8 Eigentum der Gemeinschaft sind;
    2. b)Litera bauf den Erwerb des Eigentumsrechts in allen anderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluß von Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus.

    Vorbehaltlich der Artikel 58, 62 und 63 ist jeder Erzeuger verpflichtet, der Agentur die von ihm in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel 57
  1. (1)Absatz eins,Das Bezugsrecht der Agentur erstreckt sich
    1. a)Litera aauf den Erwerb der Rechte zur Nutzung und zum Verbrauch der Stoffe, die aufgrund der Bestimmungen des Kapitels 8 Eigentum der Gemeinschaft sind;
    2. b)Litera bauf den Erwerb des Eigentumsrechts in allen anderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Agentur übt ihr Bezugsrecht durch den Abschluß von Verträgen mit den Erzeugern von Erzen, Ausgangsstoffen oder besonderen spaltbaren Stoffen aus.

    Vorbehaltlich der Artikel 58, 62 und 63 ist jeder Erzeuger verpflichtet, der Agentur die von ihm in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten Erze, Ausgangsstoffe oder besonderen spaltbaren Stoffe vor ihrer Verwendung, Übertragung oder Lagerung anzubieten.

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