Art. 94 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1999 bis 31.12.9999
Die Mitgliedstaaten stellen einen Gemeinsamen Zolltarif nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf:

  1. a)Litera aFür die in der Liste A1 aufgeführten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif auf der Höhe des niedrigsten Tarifs festgesetzt, der am 1. Januar 1957 in einem der Mitgliedstaaten gegolten hat.

  1. b)Litera bFür die in der Liste A2 aufgeführten Erzeugnisse trifft die Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über diese Erzeugnisse innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags herbei zuführen. Kann für solche Erzeugnisse bis zum Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags kein Einvernehmen erzielt werden, so setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs fest.

  1. c)Litera cDer Gemeinsame Zolltarif für die in den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse wird nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewandt.
Art. 94 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1999

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.1999
Die Mitgliedstaaten stellen einen Gemeinsamen Zolltarif nach Maßgabe folgender Bestimmungen auf:

  1. a)Litera aFür die in der Liste A1 aufgeführten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif auf der Höhe des niedrigsten Tarifs festgesetzt, der am 1. Januar 1957 in einem der Mitgliedstaaten gegolten hat.

  1. b)Litera bFür die in der Liste A2 aufgeführten Erzeugnisse trifft die Kommission alle zweckdienlichen Vorkehrungen, um Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten über diese Erzeugnisse innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags herbei zuführen. Kann für solche Erzeugnisse bis zum Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags kein Einvernehmen erzielt werden, so setzt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs fest.

  1. c)Litera cDer Gemeinsame Zolltarif für die in den Listen A1 und A2 aufgeführten Erzeugnisse wird nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages angewandt.
Art. 94 EAG-Vertrag seit 30.04.1999 weggefallen.

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