§ 6 SchVV Entscheidung über die Durchführung

Schulveranstaltungenverordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (Paragraphen 57 a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1995 bis 31.12.9999

Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 63a Abs. 2 Z 2 lit. c und § 64 Abs. 2 Z 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (§§ 57a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen. Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter oder den von ihm bestimmten Lehrern festzulegen. Auf das Recht des Klassen- oder Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses (Paragraph 63 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, des Schulunterrichtsgesetzes) sowie der Schüler (Paragraphen 57 a und 58 des Schulunterrichtsgesetzes) ist Bedacht zu nehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten