§ 12 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben§ 12 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben§ 12 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.

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