§ 4 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Die Landesumlage darf 8,2 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen§ 4 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. Die Landesumlage darf 8,2 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2000
Die Landesumlage darf 8,2 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 10 Abs. 1 erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen§ 4 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. Die Landesumlage darf 8,2 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz) mit Ausnahme der Werbeabgabe nicht übersteigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten