§ 6a AMPFG Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auswirkungen der Weiterbildungsmaßnahmen auf die Lage der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt im Jahr 2018 evaluiert werden.

Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auswirkungen der Weiterbildungsmaßnahmen auf die Lage der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt im Jahr 2018 evaluiert werden.

Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten