§ 6a AMPFG Überweisungsbetrag an den Sozial- und Weiterbildungsfonds

AMPFG - Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen. Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß Paragraph 22 a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) ab dem Jahr 2027 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.2026
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