§ 9 AMPFG Vollziehung

AMPFG - Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

In Kraft seit 01.07.2011 bis 31.12.9999
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