§ 9 AMPFG Vollziehung

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2011

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten