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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich Paragraph 3, Absatz eins, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 6, Absatz 2, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und SozialesKonsumentenschutz betraut.