§ 6c AMPFG Überweisungsbetrag an den Tourismusbeschäftigtenfonds

AMPFG - Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß § 1 des Tourismusbeschäftigtenfondsgesetzes (TBFG) ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3 TBFG) zu überweisen. Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß Paragraph eins, des Tourismusbeschäftigtenfondsgesetzes (TBFG) ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben (Paragraph 3, TBFG) zu überweisen.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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