§ 11 AMPFG Außerkrafttreten

AMPFG - Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,§ 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.Paragraph 5 d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.Der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2009, bestimmte Entfall der Paragraphen 5 a bis 5 c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2004, tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
  3. (3)Absatz 3,§ 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.Paragraph eins a, samt Überschrift und Paragraph 17, Absatz 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.Paragraph 2 b, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Paragraph 17, Absatz eins bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 18 und § 19 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.Paragraph 18 und Paragraph 19, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 2a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gemäß § 2a Abs. 1 zum 31. Dezember 2026 geltende Beitragssatz im jeweiligen Kalenderjahr wie folgt beträgt:Paragraph 2 a, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Paragraph 2 a, Absatz eins bis 4 und 7 ist für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, zum 31. Dezember 2026 geltende Beitragssatz im jeweiligen Kalenderjahr wie folgt beträgt:
    1. 1.Ziffer einsBeitragssatz gemäß Z 1 für zum 31. Dezember 2026 aufrechte DienstverhältnisseBeitragssatz gemäß Ziffer eins, für zum 31. Dezember 2026 aufrechte Dienstverhältnisse

2027

0,5 vH

2028

1,0 vH

2029

1,5 vH

2030

2,0 vH

2031

2,5 vH;

  1. 2.Ziffer 2
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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