Art. 134 EAG-Vertrag Artikel 134

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.

    Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

  2. (2)Absatz 2,Der Ausschuss besteht aus einundvierzigzweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.

    Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

    Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz eins,Bei der Kommission wird ein Ausschuß für Wissenschaft und Technik mit beratender Aufgabe errichtet.

    Der Ausschuß muß in den in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen gehört werden. Er kann außerdem in allen Fällen gehört werden, in denen die Kommission es für angebracht hält.

  2. (2)Absatz 2,Der Ausschuss besteht aus einundvierzigzweiundvierzig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.

    Die Mitglieder werden für ihre Person auf fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Sie sind an keine Weisungen gebunden.

    Der Ausschuß wählt jährlich aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.

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