Art. 66 EAG-Vertrag Artikel 66

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen.

Dieses Recht wird auf ein Jahr gewährt; es kann verlängert werden, wenn die Lage, die seine Gewährung gerechtfertigt hat, fortdauert.

Die Verbraucher, die von diesem Recht Gebrauch machen, haben der Kommission die beabsichtigten unmittelbaren Verträge mitzuteilen. Die Kommission kann innerhalb eines Monats gegen den Abschluß dieser Verträge Einspruch erheben, wenn sie den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Stellt die Kommission auf Antrag der beteiligten Verbraucher fest, daß die Agentur nicht oder nur zu mißbräuchlichen Preisen in der Lage ist, die bestellten Stoffe ganz oder zum Teil innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern, so sind die Verbraucher berechtigt, unmittelbar Verträge über Lieferungen aus dem Aufkommen außerhalb der Gemeinschaft zu schließen, soweit die Verträge in den wesentlichen Punkten dem in ihrer Bestellung angegebenen Bedarf entsprechen.

Dieses Recht wird auf ein Jahr gewährt; es kann verlängert werden, wenn die Lage, die seine Gewährung gerechtfertigt hat, fortdauert.

Die Verbraucher, die von diesem Recht Gebrauch machen, haben der Kommission die beabsichtigten unmittelbaren Verträge mitzuteilen. Die Kommission kann innerhalb eines Monats gegen den Abschluß dieser Verträge Einspruch erheben, wenn sie den Zielen dieses Vertrags zuwiderlaufen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten