§ 18 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches§ 18 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. Die im Paragraph 13, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz 2, sowie im Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
Die im § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 2 sowie im § 17 Abs. 1 letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches§ 18 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen. Die im Paragraph 13, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 15, Absatz eins und 3, Paragraph 16, Absatz 2, sowie im Paragraph 17, Absatz eins, letzter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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