§ 3 1. AEV für kommunales Abwasser

Begrenzung von Abwasseremissionen aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.
  3. (3)Absatz 3,Als maximale Tagesabwassermenge nach Abs. 1 oder maximale Stundenabwassermenge nach Abs. 2 gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.Als maximale Tagesabwassermenge nach Absatz eins, oder maximale Stundenabwassermenge nach Absatz 2, gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV).
  2. (2)Absatz 2,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von § 3 Abs. 10 AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Bemessungswert von nicht größer als 1 000 EW60 in ein Fließgewässer ist unter Beachtung von Paragraph 3, Absatz 10, AAEV anhand der eingeleiteten Stundenfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen. Die höchstzulässige Stundenfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden maximalen Stundenabwassermenge.
  3. (3)Absatz 3,Als maximale Tagesabwassermenge nach Abs. 1 oder maximale Stundenabwassermenge nach Abs. 2 gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.Als maximale Tagesabwassermenge nach Absatz eins, oder maximale Stundenabwassermenge nach Absatz 2, gilt jene Wassermenge, die bei der wasserrechtlichen Bewilligung als Bemessungswassermenge für die Abwasserreinigungsanlage ausgewiesen wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten