Art. 7 EAG-Vertrag Artikel 7

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.

Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.

Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen.

Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht.

Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuß laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.

Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.

Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen.

Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht.

Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuß laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.

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