§ 2 HebAV Form und Inhalt des Fortbildungspasses

Hebammen-Ausweisverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 04.03.1995 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz eins,Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.

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