§ 2 HebAV Form und Inhalt des Fortbildungspasses

HebAV - Hebammen-Ausweisverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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