Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
1.Ziffer einsbei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
2.Ziffer 2wenn die Daten gemäß § 1 Abs. 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind oderwenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
3.Ziffer 3wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Abs. 1 und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.Das Österreichische Hebammengremium hat in den Fällen des Absatz eins und auch in den sonstigen Fällen einer Neuausstellung den bisherigen Hebammenausweis einzuziehen und zu vernichten. Bei Vorlage einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige hat die Einziehung zu entfallen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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