Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,§ 1, § 1a samt Überschrift, die Überschrift zu § 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph eins a, samt Überschrift, die Überschrift zu Paragraph 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die vor dem 1. Jänner 2018 ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Hebammen, die über einen Papierausweis verfügen und diesen durch einen Kunststoffausweis ersetzen möchten, haben bei Ausstellung des neuen Ausweises dem Österreichischen Hebammengremium den Papierausweis zur Entwertung auszuhändigen.
In Kraft seit 31.10.2017 bis 31.12.9999
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