Art. 92 EAG-Vertrag DER GEMEINSAME MARKT AUF DEM KERNGEBIET

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel 92

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind.Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs römisch vier dieses Vertrags aufgeführt sind.

Diese Listen können vom Rat auf Vorschlag der Kommission geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat ausgehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Artikel 92

Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs IV dieses Vertrags aufgeführt sind.Die Bestimmungen dieses Kapitels finden auf die Güter und Erzeugnisse Anwendung, die in den Listen des Anhangs römisch vier dieses Vertrags aufgeführt sind.

Diese Listen können vom Rat auf Vorschlag der Kommission geändert werden; die Veranlassung dazu kann von der Kommission oder einem Mitgliedstaat ausgehen.

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