Art. 18 EAG-Vertrag Artikel 18

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein Schiedsausschuß gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofes der Europäischen Union fest.

Die Parteien können gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses binnen einem Monat nach deren Zustellung beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Nachprüfung des Gerichtshofes der Europäischen Union beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuß.

Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben unter den Parteien Rechtskraft. Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009

Zu den in diesem Abschnitt vorgesehenen Zwecken wird ein Schiedsausschuß gebildet; der Rat bestellt die Mitglieder und legt die Geschäftsordnung dieses Ausschusses auf Vorschlag des Gerichtshofes der Europäischen Union fest.

Die Parteien können gegen die Entscheidung des Schiedsausschusses binnen einem Monat nach deren Zustellung beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung einlegen. Die Nachprüfung des Gerichtshofes der Europäischen Union beschränkt sich auf die förmliche Rechtmäßigkeit der Entscheidung und auf die Auslegung dieses Vertrages durch den Schiedsausschuß.

Die endgültigen Entscheidungen des Schiedsausschusses haben unter den Parteien Rechtskraft. Sie sind gemäß Artikel 164 vollstreckbar.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten