Art. 104 EAG-Vertrag Artikel 104

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999

Personen oder Unternehmen, die nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen oder Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates schließen oder erneuern, können sich auf diese Abkommen oder Vereinbarungen nicht berufen, um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen.

Jeder Mitgliedstaat trifft alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um der Kommission auf deren Ersuchen alle Auskünfte über die Abkommen oder Vereinbarungen zu erteilen, die nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossen worden sind. Die Kommission darf diese Mitteilung nur anfordern, um zu prüfen, ob die Abkommen oder Vereinbarungen nicht Bestimmungen enthalten, welche die Anwendung dieses Vertrags beeinträchtigen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet auf Antrag der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Abkommen und Vereinbarungen mit den Bestimmungen dieses Vertrags.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.05.1999 bis 30.11.2009

Personen oder Unternehmen, die nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts Abkommen oder Vereinbarungen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates schließen oder erneuern, können sich auf diese Abkommen oder Vereinbarungen nicht berufen, um sich den Verpflichtungen zu entziehen, die ihnen nach diesem Vertrag obliegen.

Jeder Mitgliedstaat trifft alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält, um der Kommission auf deren Ersuchen alle Auskünfte über die Abkommen oder Vereinbarungen zu erteilen, die nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen mit einem dritten Staat, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder einem Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossen worden sind. Die Kommission darf diese Mitteilung nur anfordern, um zu prüfen, ob die Abkommen oder Vereinbarungen nicht Bestimmungen enthalten, welche die Anwendung dieses Vertrags beeinträchtigen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet auf Antrag der Kommission über die Vereinbarkeit dieser Abkommen und Vereinbarungen mit den Bestimmungen dieses Vertrags.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten