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Legende:
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Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Mit der Vorlage seines Berichts hört der nichtständige Untersuchungsausschuß auf zu bestehen.
Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.