Art. 47 EAG-Vertrag Artikel 47

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Hat die Kommission sich in dieser Weise an den Rat gewandt, so kann er sie um zusätzliche Auskünfte und Prüfungen ersuchen, soweit er diese als notwendig erachtet.

Ist der Rat mit qualifizierter Mehrheit der Auffassung, daß ein von der Kommission mit ablehnender Stellungnahme übermittelter Plan trotzdem durchzuführen ist, so hat die Kommission ihm die Vorschläge und den eingehenden Bericht gemäß Artikel 46 vorzulegen.

Im Fall einer günstigen Stellungnahme der Kommission oder im Fall des vorstehenden Unterabsatzes beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über jeden Vorschlag der Kommission.

Jedoch ist Einstimmigkeit erforderlich hinsichtlich

  1. a)Litera ader Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens;
  2. b)Litera bder Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Hat die Kommission sich in dieser Weise an den Rat gewandt, so kann er sie um zusätzliche Auskünfte und Prüfungen ersuchen, soweit er diese als notwendig erachtet.

Ist der Rat mit qualifizierter Mehrheit der Auffassung, daß ein von der Kommission mit ablehnender Stellungnahme übermittelter Plan trotzdem durchzuführen ist, so hat die Kommission ihm die Vorschläge und den eingehenden Bericht gemäß Artikel 46 vorzulegen.

Im Fall einer günstigen Stellungnahme der Kommission oder im Fall des vorstehenden Unterabsatzes beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit über jeden Vorschlag der Kommission.

Jedoch ist Einstimmigkeit erforderlich hinsichtlich

  1. a)Litera ader Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens;
  2. b)Litera bder Beteiligung eines dritten Staates, einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder eines Angehörigen eines dritten Staates an der Finanzierung oder Geschäftsführung des gemeinsamen Unternehmens.

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