§ 11 DKBV Warte

Dampfkesselbetriebsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.06.1996 bis 31.12.9999
Warte

§ 11. (1) Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.Paragraph 11, (1) Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.

  1. (1)Absatz eins,Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.
  2. (2)Absatz 2,In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Betriebsparameter der Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen vorhanden sein. Gegebenenfalls können diese Anzeigen durch akustische Warnvorrichtungen ergänzt werden. Für Dampfkessel sind diese Anforderungen jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ABV, Anlage 2, eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen von Warten aus darf nur solchen Betriebswärtern übertragen werden, die nachweislich eine entsprechende vom Betreiber zu veranlassende zusätzliche Ausbildung darüber erhalten haben und die mit den besonderen Betriebsverhältnissen nachweislich vertraut gemacht worden sind.

Stand vor dem 11.06.1996

In Kraft vom 30.10.1993 bis 11.06.1996
Warte

§ 11. (1) Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.Paragraph 11, (1) Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.

  1. (1)Absatz eins,Die Bedienung und Beaufsichtigung der Dampfkessel und Wärmekraftmaschinen von einer Warte aus gilt als ständige Anwesenheit des Betriebswärters beim Dampfkessel oder bei der Wärmekraftmaschine.
  2. (2)Absatz 2,In der Warte müssen verläßliche, gut ablesbare Anzeigen für alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Betriebsparameter der Dampfkessel oder Wärmekraftmaschinen vorhanden sein. Gegebenenfalls können diese Anzeigen durch akustische Warnvorrichtungen ergänzt werden. Für Dampfkessel sind diese Anforderungen jedenfalls erfüllt, wenn die Bestimmungen der ABV, Anlage 2, eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bedienung und Beaufsichtigung von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen von Warten aus darf nur solchen Betriebswärtern übertragen werden, die nachweislich eine entsprechende vom Betreiber zu veranlassende zusätzliche Ausbildung darüber erhalten haben und die mit den besonderen Betriebsverhältnissen nachweislich vertraut gemacht worden sind.

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