Art. 3 EAG-Vertrag (weggefallen)

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
    • -Strichaufzählungein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
    • -Strichaufzählungeinen RAT,
    • -Strichaufzählungeine KOMMISSION,
    • -Strichaufzählungeinen GERICHTSHOF,
    • -Strichaufzählungeinen RECHNUNGSHOF.
    Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
  2. (2)Absatz 2,Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt.
Art. 3 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen.

Stand vor dem 30.11.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.11.2009
  1. (1)Absatz eins,Die der Gemeinschaft zugewiesenen Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen:
    • -Strichaufzählungein EUROPÄISCHES PARLAMENT,
    • -Strichaufzählungeinen RAT,
    • -Strichaufzählungeine KOMMISSION,
    • -Strichaufzählungeinen GERICHTSHOF,
    • -Strichaufzählungeinen RECHNUNGSHOF.
    Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse.
  2. (2)Absatz 2,Der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuß mit beratender Aufgabe unterstützt.
Art. 3 EAG-Vertrag seit 30.11.2009 weggefallen.

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