§ 7 VO-Abfindung (weggefallen)

Abfindungsmenge, Brenndauer und Brennfristen bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2006 bis 31.12.9999
Bei der nach § 6 § 7 VO-Abfindungzu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich seit 24.08.2006 weggefallen. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden. Bei der nach Paragraph 6, zu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.

Stand vor dem 24.08.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 24.08.2006
Bei der nach § 6 § 7 VO-Abfindungzu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich seit 24.08.2006 weggefallen. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden. Bei der nach Paragraph 6, zu ermittelnden Brenndauer ist eine Aufschlüsselung nach Roh- und Feinbrand nicht erforderlich. Die Herstellung des Alkohols aus den in der Abfindungsanmeldung ausgewiesenen Rohstoffen darf nur innerhalb der vom Zollamt zugelassenen Brennzeit vorgenommen werden.

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