Art. 99 EAG-Vertrag Artikel 99

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs römisch zwei dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs II dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.Die Kommission kann Empfehlungen zur Erleichterung des Kapitalverkehrs aussprechen, der dazu bestimmt ist, die in der Liste des Anhangs römisch zwei dieses Vertrags genannten Erzeugungszweige zu finanzieren.

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