§ 14 FAG 1997 (weggefallen)

Finanzausgleichsgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsteuer;
    2. 1a.Ziffer eins adie Kommunalsteuer;
    3. 2.Ziffer 2Zweitwohnsitzabgaben;
    4. 3.Ziffer 3die Feuerschutzsteuer;
    5. 4.Ziffer 4Fremdenverkehrsabgaben;
    6. 5.Ziffer 5Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. 6.Ziffer 6Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2000);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,);
    9. 8.Ziffer 8Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;
    10. 9.Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    11. 10.Ziffer 10Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    12. 11.Ziffer 11Abgaben für das Halten von Tieren;
    13. 12.Ziffer 12Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    14. 13.Ziffer 13(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2000);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,);
    15. 14.Ziffer 14Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    16. 15.Ziffer 15Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    17. 16.Ziffer 16Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    18. 17.Ziffer 17die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 14 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2000
  1. (1)Absatz eins,Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsdie Grundsteuer;
    2. 1a.Ziffer eins adie Kommunalsteuer;
    3. 2.Ziffer 2Zweitwohnsitzabgaben;
    4. 3.Ziffer 3die Feuerschutzsteuer;
    5. 4.Ziffer 4Fremdenverkehrsabgaben;
    6. 5.Ziffer 5Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. 6.Ziffer 6Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. 7.Ziffer 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2000);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,);
    9. 8.Ziffer 8Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;Abgaben auf die Veräußerung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von alkoholfreien Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, an Letztverbraucher. Veräußerungen an Letztverbraucher sind entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663, soweit die Veräußerung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Veräußerungen von Milch;
    10. 9.Ziffer 9Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    11. 10.Ziffer 10Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    12. 11.Ziffer 11Abgaben für das Halten von Tieren;
    13. 12.Ziffer 12Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    14. 13.Ziffer 13(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2000);Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000,);
    15. 14.Ziffer 14Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    16. 15.Ziffer 15Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    17. 16.Ziffer 16Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    18. 17.Ziffer 17die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 unter Z 1, 1a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Abs. 1 Z 17 angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, eins a, 2, 8, 9, 11, 12, 14 und 16 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 17, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. (3)Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes(Gemeinde)abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.
§ 14 FAG 1997 seit 31.12.2000 weggefallen.

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